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Erfordernis der Vermögensverfügung – Unterlassen
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
O hat gegen T eine Kaufpreisforderung (§ 433 Abs. 2 BGB). Zum 31.12.2019 verjährt die Forderung, was T auch weiß. T erklärt dem gutgläubigen O Mitte Dezember 2019 bewusst wahrheitswidrig, dass die Forderung schon zum 31.12.2018 verjährt sei. O glaubte dem T und machte die Forderung nicht mehr geltend.
Einordnung
Erfordernis der Vermögensverfügung – Unterlassen
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