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Grundfall § 216 StGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A bittet den T eindringlich, ihn zu töten. T folgt der Entscheidung des A, die A mit freiem Willen getätigt hat, und erschießt A mit einem gezielten Schuss.
Einordnung
Grundfall § 216 StGB
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Beiläufiger Wunsch und § 16 Abs. 2 StGB
A ist höchst unzufrieden mit seiner derzeitigen Lebenssituation, was sein Arbeitskollege B weiß. Als A den B auf dem Flur im Büro trifft, sagt er zu B beiläufig: "Ich wünsche mir, ich wäre tot, dann hätte ich einen freien Kopf." B nimmt dieses Verlangen ernst und tötet den A am nächsten Tag.
Willensmängel
O wird von seiner Ärztin A fälschlicherweise mit Krebs diagnostiziert, welcher nach Aussage der A innerhalb kürzester Zeit schmerzvoll zum Tod führen wird. Daraufhin bittet O seine Frau F ihn zu töten, um die vermeintlich bevorstehenden Qualen zu vermeiden. F tötet den O.