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§ 28 StGB bei § 216 StGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

A bittet den T eindringlich, ihn zu töten. T folgt der Entscheidung des A, die A mit freiem Willen getätigt hat, und erschießt A mit einem gezielten Schuss. Die Pistole hat der B dem T besorgt. Er wusste um die Tötung des A, jedoch war ihm das Tötungsverlangen des A völlig egal.
Einordnung
§ 28 StGB bei § 216 StGB
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