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Örtliche Zusammenkunft (2): Liveübertragung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Die 500 Mitglieder des Vereins „Spritzenwitz“ demonstrieren in Freiburg gegen eine Impfpflicht für Masern. Redner A kann aus Zeitgründen nur per Videoübertragung auftreten. Er meint, er falle als Versammlungsteilnehmer in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG.
Einordnung
Örtliche Zusammenkunft (2): Liveübertragung
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Teilnehmer eines Konzerts: Kein gemeinsamer Zweck
A befindet sich auf einem Queen-Konzert, um der Musik zu lauschen und sich zu amüsieren.
Abgrenzung von Spontanversammlung und Ansammlung
Am Informationsstand der N-Partei skandieren deren Mitglieder Parolen. A läuft vorbei und regt sich lautstark über den Stand auf. 20 Schaulustige treten hinzu, stimmen aber bald in As Protest ein. Polizistin P verweist A des Platzes.