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Örtliche Zusammenkunft (2): Liveübertragung

einfach
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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Die 500 Mitglieder des Vereins „Spritzenwitz“ demonstrieren in Freiburg gegen eine Impfpflicht für Masern. Redner A kann aus Zeitgründen nur per Videoübertragung auftreten. Er meint, er falle als Versammlungsteilnehmer in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG.

Einordnung

Örtliche Zusammenkunft (2): Liveübertragung

Wie funktioniert Jurafuchs?

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