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Besitzschutz unter Miterben bei verbotener Eigenmacht – § 861 Abs. 1 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
S und M bilden eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Zum Nachlass des Erblassers E gehören ein Wohnhaus und die darin befindlichen Gegenstände. M sieht ihr Erbe gefährdet und bringt daher eine Skulptur aus dem Wohnhaus „zur Sicherheit“ in ihren Besitz.
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