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Grundfall: Ausschlussfrist wird versäumt
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Die Reha-GmbH kündigt Pfleger P zum 31.8. betriebsbedingt. Tatsächlich hätte R die Krankenschwester K kündigen müssen. P geht die Kündigung am 1.6. (Mi.) zu. Am 23.06. (Do) zeigt er den Brief seiner Mitbewohnerin Lawra und fragt, ob er sich hiergegen verteidigen könne.
Einordnung
Grundfall: Ausschlussfrist wird versäumt
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Grundfall: Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar
Pfleger P ist seit kurzem bei der Reha-GmbH (R) beschäftigt. Da sich die Patientinnen laufend über ihn beschweren, kündigt R ihm. Die Kündigung geht P vier Monate nach Aufnahme seiner Tätigkeit zu. P fragt sich, wie schnell er hierauf reagieren muss.
Ausnahme: Schriftform nicht gewahrt
Bäckermeisterin B kündigt ihrer Mitarbeiterin M am 1.6. mit Wirkung zum 31.8. Sie ist kein großer Fan von Papier und spricht die Kündigung mündlich aus. Am 1.7. wendet sich M an ihren Bruder Justus und fragt, ob sie sich hiergegen noch verteidigen könne.