4,8(16.574 mal geöffnet in Jurafuchs)
§ 476 Abs. 2 S. 1 BGB - Keine Verkürzung der gesetzlichen Verjährung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Studentin S kauft bei Fahrradhändler H ein neues Pegasus-Fahrrad. Sie vereinbaren, dass Mängelrechte in 18 Monaten ab Ablieferung verjähren sollen. Nach 13 Monaten bricht wegen eines Materialfehlers der Rahmen des Rads in der Mitte durch.
Einordnung
§ 476 Abs. 2 S. 1 BGB - Keine Verkürzung der gesetzlichen Verjährung
Wie funktioniert Jurafuchs?
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 20.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie — no questions asked!
Weitere für Dich ausgewählte Fälle
Normalfall § 477 Abs. 1 BGB
Großkanzleianwältin A kauft privat bei Porschehändler P einen neuen Porsche. Zwei Monate nach Übergabe brennt der Motor während der täglichen Heimfahrt um 23 Uhr aufgrund eines Motorschadens völlig aus. Es ist nicht aufklärbar, ob der Motorschaden auf einem Herstellungsfehler oder der Fahrweise der A beruht.

Ausschluss des § 477
K kauft privat bei der Handymaster 3000 GmbH (H) ein neues iPhone. Nach drei Monaten bringt er es zu H. Das Handy hat an den Kanten tiefe Risse und Dellen, das Display ist teilweise gesprungen. K will ein neues iPhone, da das alte ja mangelhaft sei.