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Beseitigung des Überraschungseffekts: deutliche Hervorhebung (§ 305c Abs. 1 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

K kauft von V eine Kaffeemaschine für €500. Im Vertragsformular legt § 4 der AGB fest, dass der Käufer mit dem Kauf verpflichtet wird, mindestens ein Kilogramm Kaffee pro Monat von V zu kaufen. Die Klausel ist als einzige auf der Vorderseite des ansonsten schwarz-weißen Formulars fett rot umrandet.
Einordnung
Beseitigung des Überraschungseffekts: deutliche Hervorhebung (§ 305c Abs. 1 BGB)
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§ 307 Abs. 3 BGB Voraussetzung der Inhaltskontrolle
Kunde K vereinbart mit Werkunternehmerin W die Herstellung eines Gartenhäuschens in Ks Garten. In § 1 der AGB des Werkvertrags wird genau beschrieben, wie das Gartenhaus zusammengebaut wird. In § 2 wird die Vergütung von €200 festgelegt.
§ 309 Nr. 6
F kauft von B 50 Fußbälle für €1000 mit Lieferung zum 01.08.21. § 5 der AGB des Vertrags sieht eine Vertragsstrafe von €300 für den Fall vor, dass F die Fußbälle verspätet abnimmt. Als F die Fußbälle am 01.08.21 nicht annimmt, verlangt B von ihm die €300 Vertragsstrafe.