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Nichtigkeit des Darlehensvertrages
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

G und E einigen sich über ein Darlehen, welches auch ausgezahlt wird. Zur Sicherung des Darlehens räumt E dem G an einem Grundstück eine Hypothek ein. Diese wird ins Grundbuch eingetragen. Es stellt sich heraus, dass E unerkannt geisteskrank bei Abschluss des Darlehensvertrages war.
Einordnung
Nichtigkeit des Darlehensvertrages
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Basicfall Verwertung (§ 1147 BGB)
G ist Hypothekengläubiger, S Hypothekenschuldner. Die Hypothekenbestellung diente der Sicherung eines Darlehens, das G dem S gab. Trotz mehrfacher Mahnung entrichtet S zum Fälligkeitszeitpunkt weder Zins noch Tilgung.

Das Grundstück als Haftungsobjekt
E hat B zur Sicherung eines Zahlungsanspruchs eine Hypothek an seinem Grundstück bestellt. Anschließend verkauft E das Grundstück an K. Als E trotz Fälligkeit nicht zahlt, möchte B zwangsvollstrecken.