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Abhilfe (§ 651k Abs. 1 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

R bucht bei V Flug und Hotel. Dabei achtet sie extra auf einen gut ausgestatteten Fitnessraum. Im Hotel angekommen muss R allerdings feststellen, dass viele der Geräte im Fitnessraum nicht funktionieren. Davon informiert R V und verlangt, dass die Geräte repariert werden.
Einordnung
Abhilfe (§ 651k Abs. 1 BGB)
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Selbstabhilfe (§ 651k Abs. 2 BGB)
R bucht bei V einen viertägigen Skiurlaub, der Skipass und Unterkunft umfasst. Als R früh morgens ankommt, muss sie feststellen, dass in den Betten keine Matratzen sind. R verlangt Matratzen, spätestens bis zum Ende des Tags. Als V nicht reagiert, kauft R neue Matratzen.

Kündigung (§ 651 l BGB)
R bucht bei V einen Urlaub extra in einem Ferienclub, der Programm durch Animateure anbietet. Tatsächlich fehlen im Hotel jegliche Animateure. R fordert V erfolglos auf, spätestens innerhalb von zwei Tagen Animateure aufzutreiben. Daraufhin erklärt R, er möchte nach Hause fahren.