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Drohung – Gegenwärtigkeit der Gefahr
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

T hat es auf Os wertvolle Uhrensammlung abgesehen. Er bricht bei O ein. Da er nicht will, dass O ihn daran hindert, mit Uhren bepackt die Wohnung zu verlassen, zieht er seine Pistole und sagt ihr, dass er morgen zurückkommen und sie erschießen werde, wenn sie ihn nicht gehen lasse. Verängstigt zieht sich O zurück.
Einordnung
Drohung – Gegenwärtigkeit der Gefahr
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Wegnahme fremder beweglicher Sache – Abgrenzung § 255: Fall mit unterschiedlichen Ergebnissen
Diebin D steigt in eine Wohnung ein als sie dort von der Wohnungsinhaberin O überrascht wird. D veranlasst diese daraufhin unter Androhung von Gewalt gegen ihre Person, einen mit einem Zahlenschloss gesicherten Tresor zu öffnen. Diesem entnimmt D die darin befindlichen Geldscheine.

Wegnahme fremder beweglicher Sache – Abgrenzung § 255: Fall mit privilegierter Gebrauchsanmaßung
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