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Verbotene Vernehmungsmethoden - Versprechen eines Vorteils
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Beschuldigte B sitzt wegen Fluchtgefahr in U-Haft. Dort wird sie von Polizeibeamten P vernommen. Vor der Vernehmung sagt P der B zu, dass diese aus der U-Haft entlassen werde, wenn sie sich geständig einlässt.
Einordnung
Verbotene Vernehmungsmethoden - Versprechen eines Vorteils
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Belehrungspflicht von Zeugen (§ 57 StPO)
Polizeianwärter Paul führt seine erste Zeugenvernehmung durch. Aufgrund seiner Aufregung belehrt P den Zeugen Z zwar über die Wahrheitspflicht. P vergisst aber, Z über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen Aussage aufzuklären. Z belastet den Beschuldigten B erheblich.

Führt der Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 55 StPO zu einem Beweisverwertungsverbot?
Um künftig keine Fehler mehr zu machen, ruft sich Polizeianwärter P noch einmal ins Gedächtnis, was er bei der Zeugenvernehmung neben der Belehrung nach § 57 StPO noch beachten muss.