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§ 126 BGB, schriftliche Urkunde, elektronische Unterschrift genügt nicht
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Zur Finanzierung eines Fernsehers nahm Verbraucher V einen Kredit bei der Bank B in Höhe von €5.000 auf. Der vereinbarte Zins liegt bei 3 %. V unterzeichnete den vollständig sichtbaren Darlehensvertrag auf einem iPad bei der Bank B.
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§ 126 Abs. 2 BGB
M möchte von V eine Wohnung in der Münchener Innenstadt für einen Zeitraum von 2 Jahren anmieten. Die monatliche Miete beträgt €1.100. V setzt zwei identische schriftliche Mietverträge auf. V unterschreibt den für seine Unterlagen bestimmten Mietvertrag handschriftlich. M unterschreibt ihr Exemplar.
§126 BGB, Ausdruck der elektronischen Erklärung
Verbraucher V möchte mit der Bank B einen Verbraucherdarlehensvertrag abschließen. V unterzeichnet den vollständig sichtbaren Vertrag bei B auf einem iPad. Anschließend druckt ein Bankmitarbeiter das Vertragsformular inklusive Unterschrift des V aus.