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Fremdgefährdung („Flintenfall“)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
E fordert seine Ehefrau F auf, mit einer Pistole auf ihn zu schießen. Er versichert F dabei wider besseres Wissen, die Waffe sei nicht geladen. F setzt E die Pistole an die Schläfe und drückt ab. E ist sofort tot.
Einordnung
Flinten-Fall (OLG Nürnberg JZ 2003, 745ff. - Fremdgefährdung)
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