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Selbstabhilfe (§ 651k Abs. 2 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

R bucht bei V einen viertägigen Skiurlaub, der Skipass und Unterkunft umfasst. Als R früh morgens ankommt, muss sie feststellen, dass in den Betten keine Matratzen sind. R verlangt Matratzen, spätestens bis zum Ende des Tags. Als V nicht reagiert, kauft R neue Matratzen.
Einordnung
Selbstabhilfe (§ 651k Abs. 2 BGB)
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Kündigung (§ 651 l BGB)
R bucht bei V einen Urlaub extra in einem Ferienclub, der Programm durch Animateure anbietet. Tatsächlich fehlen im Hotel jegliche Animateure. R fordert V erfolglos auf, spätestens innerhalb von zwei Tagen Animateure aufzutreiben. Daraufhin erklärt R, er möchte nach Hause fahren.

Ablehnen der Ersatzleistung
R hat bei Reiseveranstalter V Flüge und ein Hotel auf der Malediven-Insel I gebucht, um dort zu schnorcheln. Bei Ankunft stellt sich heraus, dass alle Hotels auf I ausgebucht sind. V bringt R ersatzweise in Hotel auf Insel M unter. Da M aber kein Hausriff hat, kann man dort schlechter schnorcheln.