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„Bescheidene Lebens- und Haushaltsführung“ (§ 811 Abs. 1 Nr. 1a ZPO)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Referendarin R wohnt mit ihrer Freundin F zusammen. Wegen einer titulierten Forderung gegen R kommt Gerichtsvollzieher G zur Wohnung von R und F. Er pfändet die Waschmaschine. Diese wird zwar von R und F genutzt, steht aber im Alleineigentum der F.
Einordnung
„Bescheidene Lebens- und Haushaltsführung“ (§ 811 Abs. 1 Nr. 1a ZPO)
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