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Zweckmäßigkeit - Widerklage droht II
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Mandant M kommt zu Anwältin A. M trägt schlüssig vor, dass ihm ein Zahlungsanspruch gegen S zusteht und M entsprechend bereits Klage gegen S erhoben hat. Zugleich erzählt M, dass S behaupte, gegen M einen Herausgabeanspruch zu haben. S hat M bereits zur Herausgabe aufgefordert. Das Bestehen des Gegenanspruchs ist unsicher.
Einordnung
Zweckmäßigkeit - Widerklage droht II
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Keine Einzelwirkung bei § 721 BGB
Verkäufer V verkauft der City-Service-GbR, die aus den Gesellschaftern A und B besteht, 2020 einen neuen Ofen. Der GbR fehlt es jedoch an Geld. Nachdem A und B 2022 im Namen der Gesellschaft ein Anerkenntnis abgegeben haben, verzichtet V deshalb zunächst darauf, seinen Kaufpreisanspruch geltend zu machen. 2024 will V dann A persönlich in Anspruch nehmen; A beruft sich auf Verjährung.

ggfs. Hinweis auf Prozessvollmacht (§ 80 ZPO)
Mandant M kommt zu Anwältin A. M berichtet, dass er von Gegner G beim Kaufvertragsabschluss getäuscht wurde. Nun will er sein Geld zurück. A erklärt in der Klageschrift die Anfechtung des Vertrags und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises.