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Schema: Schema - Erfolgsqualifzierter Versuch
Prüfungsschema
Aufbau und Erläuterungen
Bei einem „erfolgsqualifizierten Versuch“, wird das Grunddelikt (z.B. ein Raub, § 249 Abs. 1 StGB) lediglich versucht, die qualifizierende Folge (z.B. Tod des Opfers, § 251 StGB) tritt jedoch ein. Wie prüfst Du den erfolgsqualifizierten Versuch?
Nichtvollendung und Strafbarkeit des Versuchs
Hier stellst du zunächst fest, dass das Grunddelikt (z.B. Raub) nicht vollendet wurde. Dann stellst du fest, dass der Versuch des Grunddelikts strafbar ist. Zum Teil wird bereits an dieser Stelle der Streit geführt, ob ein erfolgsqualifizierter Versuch strafbar ist. Der Streit knüpft jedoch am Merkmal des gefahrspezifischen Zusammenhangs an. Wenn du den Streit an diesem Merkmal aufbaust, zeigst Du, dass du sauber juristisch arbeiten kannst und nicht einfach nur zusammenhangslos Streitstände wiederkäust. Tatbestand
Hier prüfst du zuerst, ob Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen bezüglich des Grunddelikts vorliegen. Die Erfolgsqualifikation sprichst du noch nicht an. Sie kommt erst unter Punkt III. ins Spiel, da sie ja vollendet ist. Tatentschluss bezüglich des Grunddelikts (z.B. § 249 StGB)
Unmittelbares Ansetzen zum Grunddelikt
Erfolgsqualifikation (z.B. § 251 StGB)
Eintritt der schweren Folge
Die Feststellung des Eintritts der schweren Folgen wird in der Regel unproblematisch sein. Kausalität
Hier prüfst Du die Kausalität anhand der conditio-sine-qua-non-Formel. Auch hier dürften sich in aller Regel keine Probleme ergeben. Die Tat wird regelmäßig kausal für den Eintritt der schweren Folge sein. Gefahrspezifischer Zusammenhang
Hier spielt die Musik. Wegen der erhöhten Strafandrohung ist ein besonderer Unrechtsgehalt erforderlich, der darin liegt, dass der Erfolg auf der dem Grunddelikt spezifisch anhaftenden Gefahr (und nicht auf irgendeiner anderen Gefahr) beruhen muss. Hier musst Du herausarbeiten, ob die Gefahr, deren Verwirklichung die Erfolgsqualifikation bestraft, sich aus der Tathandlung (dann Versuch möglich) oder erst aus dem Taterfolg ergibt (dann kein Versuch möglich). Beispiel: Beim Raub mit Todesfolge verwirklicht sich die spezifische Gefahr der Tathandlung (Gewalt), nicht des Erfolgs (Wegnahme). Damit kann auch zwischen dem versuchten Delikt und der schweren Folge der spezifische Gefahrzusammenhang bestehen.Fahrlässigkeit (§ 18 StGB) oder Leichtfertigkeit
Die qualifizierende Folge muss objektiv vorhersehbar und vermeidbar sein. Für die Strafbarkeit genügt es in der Regel, wenn die schwere Folge fahrlässig verursacht wird. Achte aber genau auf die Norm! So verlangt § 251 StGB etwa, dass der Tod des Opfers leichtfertig herbeigeführt wird. Leichtfertig meint dabei, dass der Täter die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Hier muss also mehr als bloße Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge vorliegen.
Rechtswidrigkeit
Der Eintritt der qualifizierenden Folge muss auch subjektiv voraussehbar und vermeidbar sein. Rücktritt
Ob ein Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch angesichts der eingetretenen qualifizierenden Folge möglich ist, ist ebenfalls streitig. Die h.M. lässt dies aber unter Verweis auf den Wortlaut des § 24 StGB im Grundsatz zu.
Fundstellen
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