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Schema: Prüfungsschema - Rücktritt vom unbeendeten Versuch

7. Mai 2026

Prüfungsschema

Aufbau und Erläuterungen

Wie prüfst Du den Rücktritt beim Alleintäter, wenn ein unbeendeter Versuch vorliegt (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)?

  1. Kein fehlgeschlagener Versuch

    Ein Versuch ist nach der Gesamtbetrachtungslehre (h.M.) fehlgeschlagen, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. Wenn ein Versuch fehlgeschlagen ist, ist kein Rücktritt mehr möglich.Hier ist gegebenenfalls ein Streitentscheid mit der Einzelaktstheorie nötig. Mehr dazu im Abschnitt zum fehlgeschlagenen Versuch.

  2. Unbeendeter Versuch

    An dieser Stelle musst Du - falls nötig - die Abgrenzung zum beendeten Versuch vornehmen. Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung glaubt, noch nicht alles Erforderliche getan zu haben, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.Beendet ist der Versuch, wenn der Täter glaubt, er habe für die Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs alles Erforderliche getan.

  3. Rücktrittshandlung: Aufgabe der weiteren Tatausführung (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)

    Die Ausführung der Tat gibt auf, wer aufgrund eines neuen (Gegen-)Entschlusses davon absieht, auf die ihm mögliche Verwirklichung des Tatbestandes weiter hinzuwirken.

  4. Freiwilligkeit

    Nach der h.M. ist der Rücktritt freiwillig, wenn er aus autonomen Motiven erfolgt, also aus Beweggründen, die aus der inneren, selbstbestimmten Willensentscheidung des Täters stammen und nicht durch äußeren Zwang oder Druck bestimmt sind.Mehr dazu im Abschnitt zur Freiwilligkeit.

Fundstellen

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