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Schema: Rechtmäßigkeit einer Maßnahme des Untersuchungsausschusses
Prüfungsschema
Aufbau und Erläuterungen
In welcher Reihenfolge kannst Du die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme eines Untersuchungsausschusses (z.B. Beweiserhebung) prüfen?
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für Maßnahmen des Untersuchungsausschusses ist die jeweilige Vorschrift des PUAG. Bei Beweiserhebungen ist auch Art. 44 Abs. 2 S. 1 GG als Rechtsgrundlage zu nennen. Als Rechtsschutz gegen eine Maßnahme im Zusammenhang mit einem Untersuchungsausschuss kommt ein Organstreitverfahren in Betracht. Mehr dazu findest Du in unserem Kurs zum Verfassungsprozessrecht. Formelle Rechtmäßigkeit der konkreten Maßnahme
Wir unterscheiden wie üblich zwischen formeller und materieller Rechtmäßigkeit. Rechtmäßige Einsetzung des Untersuchungsausschusses
Nur wenn der Untersuchungsausschuss ordnungsgemäß eingesetzt wurde, kann er rechtmäßige Maßnahmen treffen. Hier kommt es auf Art. 44 Abs. 1 S. 1 GG bzw. § 1 Abs. 1 PUAG an. Verfassungsmäßiger Untersuchungsgegenstand
Der Untersuchungsgegenstand unterliegt verfassungsrechtlichen Schranken. Er darf insbesondere nicht den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung oder die Grundrechte Dritter verletzen. Beschlussfähigkeit des Untersuchungsausschusses
Die Beschlussfähigkeit ergibt sich aus § 9 PUAG. Wenn der Untersuchungsausschuss nicht beschlussfähig ist, darf er keine Untersuchungshandlungen durchführen (§ 9 Abs. 3 PUAG).
Materielle Rechtmäßigkeit der konkreten Maßnahme
Die Untersuchung ist auf Feststellung von Tatsachen durch Beweiserhebung gerichtet. Bei der Beweiserhebung kommen die §§ 17 ff. PUAG zur Anwendung. Im Übrigen finden gemäß Art. 44 Abs. 2 S. 1 GG die Vorschriften der StPO sinngemäß Anwendung. Je nachdem, welche Beweiserhebung der Untersuchungsausschuss trifft, kommt es also auf die Voraussetzungen der jeweiligen Norm im PUAG an. Wie bei allen staatlichen Maßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Fundstellen
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