Hallo @[Artimes](3106),
das ist in den Einzelheiten sehr umstritten und hängt maßgeblich davon ab, welchen Anwendungsbereich man § 817 S 1 BGB überhaupt zugestehen möchte - in der Praxis ist das nur ein schmaler.
Nur wenige betonen ausdrücklich ein Spezialitätsverhältnis zwischen § 817 S 1 BGB und der allgemeinen
Leistungskondiktion (so zB BeckOK-BGB/Wendehorst, 71. Ed, Stand 1.8.2024, § 817 Rn 3). Aufgrund des von der Mehrheit angenommenen schmalen Anwendungsbereichs stellt sich die Konkurrenzfrage aber eher selten. Führt der Gesetzes- oder Sittenverstoß nämlich schon zur Nichtigkeit des Kausalgeschäfts, also des Rechtsgrunds, wollen viele schlicht § 812 I 1, 1. Var BGB heranziehen (zB Schulze/Wiese, BGB, 12. Aufl 2024, § 817 Rn 1; offen Staudinger/Linardatos, BGB, Neubearb 2024, § 817 Rn 0.11). Für § 817 S 1 BGB bleiben damit ua Fälle des
§ 814 BGB, in denen wir trotz nichtigen Kausalgeschäfts nicht auf den
Anspruch aus der allgemeinen
Leistungskondiktion abstellen können (zu weiteren verbleibenden Fallgruppen zB
Jauernig/Stadler, BGB, 19. Aufl 2023, § 817 Rn 2 ff).
Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team