Das stimmt m.E. so aber zumindest nicht mit der Rechtsprechung des BAG überein.
Grundsätzlich gelten nach § 2 Abs. 4 AGG im Rahmen der Kündigung lediglich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz. Während der allgemeine Kündigungsschutz sämtliche Regelungen erfasst, die tatbestandlich speziell auf den Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses zugeschnitten sind (§§ 1–14 KSchG, §§ 613a Abs. 4, 622, 626 BGB; vgl. BAG NZA 2014, 372 Rn. 34), beschränkt sich der besondere Kündigungsschutz auf bestimmte Personengruppen (z. B. Schwerbehinderte (§§ 168, 174 SGB IX) oder Mütter (§ 17 MuSchG); vgl. BeckOGK/Baumgärtner, 1.6.2026, AGG § 2 Rn. 84). Wie sich die Sperrwirkung auf Kündigung, Beweislastumkehr und Ersatzansprüche verhält, wird jedoch differenziert betrachtet:
1. Kündigung
Im Anwendungsbereich des KSchG findet das AGG aufgrund von § 2 Abs. 4 AGG (wie @[Foxxy](180364) zunächst zutreffend feststellt) keine unmittelbare Anwendung. Die Wertungen des AGG sind jedoch bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe [des KSchG?] zu berücksichtigen. So ist das AGG insbesondere bei der Frage der Sozialwidrigkeit der Kündigung nach § 1 KSchG zu berücksichtigen (BAG NZA 2015, 931). Zudem kann sich das Diskriminierungsverbot nach der Rspr. des EuGH auch auf die
Verhältnismäßigkeit der Kündigung auswirken (EuGH NZA 2022, 335; NJW 2017, 1087). Außerhalb des zeitlichen oder sachlichen Anwendungsbereichs des KSchG findet das AGG (i. V. m. § 134 BGB) jedoch unmittelbare Anwendung (st. Rspr. BAG NZA 2025, 1172 Rn. 10; NZA 2015, 1380; NZA 2014, 372; NZA 2015, 734). In der Literatur wird hieran zum Teil kritisiert, dass Kündigungen außerhalb des KSchG durch die Möglichkeit der Entschädigung stärker sanktioniert werden als Kündigungen, die dem KSchG unterfallen (BeckOK ArbR/Roloff, 80. Ed. 1.6.2026, AGG § 2 Rn. 25).
2. Darlegungs- und Beweislast
Auch die Beweislastumkehr des § 22 AGG ist innerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG aus den o. g. Gründen nicht unmittelbar anwendbar. Während der Arbeitgeber grundsätzlich die soziale Rechtfertigung der Kündigung darlegen und beweisen muss (§ 1 Abs. 2 S. 4 KSchG), trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Sozialwidrigkeit der Kündigung (§ 1 Abs. 3 S. 3 KSchG). Da die Richtlinie jedoch die Erleichterung der Beweislast zugunsten des Arbeitnehmers zwingend voraussetzt, werden die Darlegungs- und Beweispflichten des § 138 Abs. 2 ZPO im Lichte des § 22 AGG richtlinienkonform ausgelegt (vgl. BeckOK ArbR/Roloff, 80. Ed. 1.6.2026, AGG § 2 Rn. 26). Die Beweislastumkehr bezieht sich aber nur auf die unzulässige Benachteiligung, nicht auf die Sozialwidrigkeit der Kündigung an sich. Trägt der Arbeitnehmer also Dinge vor, die den Rückschluss auf eine unzulässig benachteiligende Kündigung zulassen, muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Kündigung allein aus anderen Gründen erfolgt ist (BeckOK ArbR/Roloff, 80. Ed. 1.6.2026, AGG § 2 Rn. 26). Außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG greift § 22 AGG unmittelbar (BAG NZA 2014, 372). Insoweit greift die Antwort von @[Foxxy](180364) etwas zu kurz.
3. Ersatzansprüche
Grundsätzlich erlauben der Wille des Gesetzgebers und der Wortlaut (wie von @[Foxxy](180364) erläutert) keine
richtlinienkonforme Auslegung. Dennoch erscheint es unbillig, dass der Arbeitnehmer, der eine diskriminierende Kündigung und somit einen deutlich tieferen Einschnitt in seine Rechtsposition erhält, besser gestellt werden sollte als ein Arbeitnehmer, der durch andere Maßnahmen diskriminiert wird (so auch BeckOK ArbR/Roloff, 80. Ed. 1.6.2026, AGG § 2 Rn. 28). Zudem verlangen die Diskriminierungsrichtlinien wirksame und effiziente Sanktionen. Das BAG lässt daher auch im Rahmen von diskriminierenden Kündigungen eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu (BAG NZA 2010, 280 (281 f.); NJW 2011, 2458). Dies sei insbesondere nicht systemwidrig, da der Arbeitnehmer neben der Kündigung auch einen
Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. dem APR geltend machen könnte (BAG NZA 2010, 280 (282)). Die unter 1. geäußerte Kritik von Roloff, dass der Arbeitnehmer außerhalb des KSchG besser gestellt würde als der Arbeitnehmer innerhalb des KSchG, wird durch die Anwendung des § 15 Abs. 2 AGG somit obsolet. Insoweit entspricht die von @[Foxxy](180364) dargestellte Auffassung m.E. nicht der Rspr. des BAG.
Oder sehe ich da etwas falsch?