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Schema: Tatbestand einer Willenserklärung

4. November 2026
39 Kommentare

Prüfungsschema

Aufbau und Erläuterungen

Welche subjektiven und objektiven Elemente unterscheidet man beim Tatbestand einer Willenserklärung?

  1. Subjektiver (innerer) Tatbestand

    1. Subjektiver Handlungswille

      Das Verhalten muss bewusst und willentlich gesteuert sein. Daran fehlt es z.B. bei Reflexbewegungen, im Schlaf oder bei unwiderstehlicher Gewalt (vis absoluta).Fehlt der Handlungswille, liegt keine Willenserklärung vor. Eine Zurechnung wie beim fehlenden Erklärungsbewusstsein scheidet aus.

    2. Erklärungsbewusstsein

      Der Erklärende muss wissen, dass er überhaupt etwas rechtlich Erhebliches erklärt.Fehlt es, liegt nach h.M. trotzdem eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende hätte erkennen und vermeiden können, dass sein Verhalten so verstanden wird. Er kann dann analog § 119 Abs. 1 BGB anfechten.

    3. Subjektiver Geschäftswille

      Der Geschäftswille ist der Wille, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, z.B. ein bestimmtes Buch zu einem bestimmten Preis zu kaufen.Fehlt er oder weicht er vom Erklärten ab, ist die Willenserklärung trotzdem wirksam. Sie kann aber nach § 119 Abs. 1 BGB anfechtbar sein.

  2. Objektiver (äußerer) Tatbestand

    1. Objektiver Handlungswille

      Das Verhalten muss aus Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) als willensgesteuert erscheinen. Es kann ausdrücklich (z.B. durch Worte) oder konkludent (z.B. durch Handheben) erfolgen.Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung, außer kraft Gesetzes (z.B. § 516 Abs. 2 S. 2 BGB) oder Vereinbarung.

    2. Rechtsbindungswille

      Das Verhalten muss aus Sicht eines objektiven Empfängers (§§ 133, 157 BGB) erkennen lassen, dass sich der Erklärende überhaupt rechtlich erheblich erklären will. Innere Vorbehalte sind unbeachtlich (§ 116 S. 1 BGB).Daran fehlt es z.B. bei bloßen Gefälligkeiten oder einer invitatio ad offerendum (etwa einer Schaufensterauslage).

    3. Objektiver Geschäftswille

      Das Verhalten muss – gegebenenfalls nach Auslegung (§§ 133, 157 BGB) – erkennen lassen, welche konkrete Rechtsfolge herbeigeführt werden soll.Bei einem Angebot müssen deshalb die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) bestimmt oder bestimmbar sein.

Fundstellen

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