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Schema: Prüfungsschema: Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)

7. Mai 2026
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Prüfungsschema

Aufbau und Erläuterungen

Wie prüfst Du den Rücktritt beim Alleintäter, wenn ein beendeter Versuch vorliegt, bei dem der Erfolg ohne Zutun des Täters verhindert wird (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)?

  1. Kein fehlgeschlagener Versuch

    Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. Wenn ein Versuch fehlgeschlagen ist, ist kein Rücktritt mehr möglich.Hier ist gegebenenfalls ein Streitentscheid mit der Einzelaktstheorie nötig. Mehr dazu im Abschnitt zum fehlgeschlagenen Versuch.

  2. Beendeter Versuch

    An dieser Stelle musst Du - falls nötig - die Abgrenzung zum unbeendeten Versuch vornehmen. Beendet ist der Versuch, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung glaubt, er habe für die Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs alles getan.Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter glaubt, noch nicht alles Erforderliche getan zu haben, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.

  3. Keine Vollendung, aber ohne Zutun des Täters

    Erforderlich ist hier, dass die Vollendung ausbleibt, dies aber nicht kausal auf einer Handlung des Täters beruht. Beispiel: der Täter ruft einen Krankenwagen für das verletzte Opfer. Zufälligerweise kommt aber eine Ärztin vorbei, die das Opfer ohne Zutun des Täters rettet.

  4. Rücktrittshandlung: Ernsthaftes Bemühen um die Erfolgsabwendung (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)

    Der Täter muss sich ernsthaft bemühen, die von ihm vorgestellte Tat zu verhindern.Der Täter bemüht sich die Vollendung zu verhindern, wenn er bewusst und gewollt in einer Weise aktiv tätig wird, die zumindest seiner Vorstellung nach geeignet ist, den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf zu unterbrechen und dadurch die Vollendung zu verhindern. Das Bemühen ist ernsthaft, wenn der Täter alles tut, was in seinen Kräften steht und was nach seiner Überzeugung zur Erfolgsabwendung notwendig ist.

  5. Freiwilligkeit

    Nach der h.M. ist der Rücktritt freiwillig, wenn er aus autonomen Motiven erfolgt, also aus Beweggründen, die aus der inneren, selbstbestimmten Willensentscheidung des Täters stammen und nicht durch äußeren Zwang oder Druck bestimmt sind.Mehr dazu in unserer Session zur Freiwilligkeit.

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