Hallo @[Aleton](3836), @[Gina](197373), @[conni_gls](340652),
bei Foxxy sind die Normen leider etwas durcheinander geraten.
Das Beispiel von @[Gina](197373) wäre ein Beispiel für § 861 Abs. 2 BGB, da man das Fahrrad wieder an sich nimmt (Besitzentziehung). § 862 Abs. 2 BGB wäre einschlägig, wenn man den Besitz zwar nicht entzieht aber stört, zB in dem man die Reifen blockiert. Ansonsten stimmt das Beispiel.
Bei § 862 Abs. 2 Alt. 2 BGB ist zu beachten, dass der Begriff „Rechtsvorgänger“ nicht im Sinne einer echten Rechtsnachfolge zu verstehen ist. Gemeint ist vielmehr der Besitzvorgänger, also derjenige, dessen Besitzposition der Störer fortführt. Bleiben wir beim Fahrradbeispiel. Angenommen, du hättest das Fahrrad an C verkauft und ihm nach § 931 BGB übereignet, indem du ihm deinen Herausgabe
anspruch abtrittst. Stört C nun den Besitz, etwa indem er die Reifen blockiert, ist der
Anspruch aus § 862 Abs. 1 BGB ebenfalls ausgeschlossen. Der Besitz war zwar nicht C gegenüber fehlerhaft, wohl aber dir gegenüber, und C ist an deine Stelle getreten. Die Fehlerhaftigkeit wirkt damit auch zu seinen Gunsten.
Bezogen auf §
863 BGB verweise ich gerne auf die Erklärung von @[Gina](197373) :)
Liebe Grüße
Leo - für das Jurafuchs-Team