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Schema: Prüfungsschema - Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB)

7. Mai 2026
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Prüfungsschema

Aufbau und Erläuterungen

Wie prüfst Du den Rücktritt beim Alleintäter, wenn ein beendeter Versuch vorliegt (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB)?

  1. Kein fehlgeschlagener Versuch

    Ein Versuch ist nach der Gesamtbetrachtungslehre (h.M.) fehlgeschlagen, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. Wenn ein Versuch fehlgeschlagen ist, ist kein Rücktritt mehr möglich.Hier ist gegebenenfalls ein Streitentscheid mit der Einzelaktstheorie nötig. Mehr dazu im Abschnitt zum fehlgeschlagenen Versuch.

  2. Beendeter Versuch

    An dieser Stelle musst Du - falls nötig - die Abgrenzung zum unbeendeten Versuch vornehmen. Beendet ist der Versuch, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung glaubt, er habe für die Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs alles getan.Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter glaubt, noch nicht alles Erforderliche getan zu haben, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.

  3. Rücktrittshandlung: Verhinderung der Vollendung (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB)

    Eine aktive Verhinderung setzt voraus, dass der Täter durch sein auf Erfolgsverhinderung gerichtetes Verhalten eine neue Kausalkette in Gang setzt, die für die Nichtvollendung der Tat zumindest mitursächlich wird. Subjektiv wird verlangt, dass er den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf bewusst und gewollt unterbricht.

  4. Freiwilligkeit

    Nach der h.M. ist der Rücktritt freiwillig, wenn er aus autonomen Motiven erfolgt, also aus Beweggründen, die aus der inneren, selbstbestimmten Willensentscheidung des Täters stammen und nicht durch äußeren Zwang oder Druck bestimmt sind.Mehr dazu in unserer Session zur Freiwilligkeit.

Fundstellen

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