4,8(135.935 mal geöffnet in Jurafuchs)
Schema: Schwerer Raub (§ 250 Abs. 1 StGB)
Prüfungsschema
Aufbau und Erläuterungen
Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 StGB)?
Objektiver Tatbestand
Verwirklichung des Grundtatbestandes § 249 StGB
Qualifikation des § 250 Abs. 1 StGB:
Nr. 1a: Beisichführen einer Waffe oder eines sonstigen gefährlichen Werkzeuges
Waffen sind solche Gegenstände, die objektiv gefährlich und ihrer Art und Bestimmung nach zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen generell geeignet sind. Der Täter führt die Waffe oder das gefährliche Werkzeug bei sich, wenn ihm das Mittel während des Tathergangs zur Verfügung steht, d. h. so in seiner räumlichen Nähe ist, dass er es jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten benutzen kann. Zum sehr umstrittenen Begriff des gefährlichen Werkzeugs schau dir diese Aufgaben an.
Nr. 1b: Beisichführen eines sonstigen Werkzeugs oder Mittels
Dieser Tatbestand hat eine Auffangfunktion. Hierunter fallen alle denkbaren Gegenstände, die nicht Waffen oder gefährliche Werkzeuge sind. Mittel sind Gegenstände, die man nicht als „Werkzeuge" ansehen kann (z.B. Flüssigkeiten, Gase, narkotisierende Mittel).
Nr. 1c: Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung
Es muss die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung vorliegen. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn durch das vom Täter beherrschte Tatgeschehen eine Situation geschaffen wurde, in der die Möglichkeit des Erfolgs so naheliegt, dass dessen Eintritt nur noch vom Zufall abhängt.Achtung: Der Begriff der schweren Gesundheitsschädigung ist nicht identisch mit dem der schweren Körperverletzung gleichzusetzen.
Nr. 2: Bandenraub
Eine Bande ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen.
Subjektiver Tatbestand
Hier sind der Vorsatz und je nach Tatvariante besondere subjektive Merkmale zu prüfen.
Nr. 1b: Verwendungsabsicht
Es muss die Absicht hinzutreten, die Tatmittel zur Verhinderung oder Überwindung des Widerstandes einer anderen Person durch Gewaltanwendung oder Drohung damit einzusetzen. Die Absicht kann auch erst während der Tatausführung gefasst werden.
Nr. 1c: Gefährdungsvorsatz
Hier genügt bedingter Vorsatz.
Rechtswidrigkeit
Schuld
§ 250 Abs. 3 StGB: Minder schwerer Fall
Fundstellen
- Schramm, Strafrecht BT II, 3. A. 2023, § 4 RdNr. 47.
- Wessels/Hillenkamp/Schuhr, Strafrecht BT II , 47. A. 2025, § 9 RdNr. 434.
- Kindhäuser/Böse, Strafrecht BT II, 13. A. 2024, § 14 RdNr. 16.
- Fischer, StGB, 72.A. 2025, § 250 RdNr. 4, 6, 9, 12, 15
- Wittig, in: BeckOK StGB, 70.A. 2026, § 244 RdNr. 9. 15, § 250 RdNr. 8
Wie funktioniert Jurafuchs?
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 20.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie — no questions asked!