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Schema: Schwerer Raub (§ 250 Abs. 1 StGB)

4. September 2026
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Prüfungsschema

Aufbau und Erläuterungen

Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 StGB)?

  1. Objektiver Tatbestand

    1. Verwirklichung des Grundtatbestandes § 249 StGB

    2. Qualifikation des § 250 Abs. 1 StGB:

      1. Nr. 1a: Beisichführen einer Waffe oder eines sonstigen gefährlichen Werkzeuges

        Waffen sind solche Gegenstände, die objektiv gefährlich und ihrer Art und Bestimmung nach zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen generell geeignet sind. Der Täter führt die Waffe oder das gefährliche Werkzeug bei sich, wenn ihm das Mittel während des Tathergangs zur Verfügung steht, d. h. so in seiner räumlichen Nähe ist, dass er es jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten benutzen kann. Zum sehr umstrittenen Begriff des gefährlichen Werkzeugs schau dir diese Aufgaben an.

      2. Nr. 1b: Beisichführen eines sonstigen Werkzeugs oder Mittels

        Dieser Tatbestand hat eine Auffangfunktion. Hierunter fallen alle denkbaren Gegenstände, die nicht Waffen oder gefährliche Werkzeuge sind. Mittel sind Gegenstände, die man nicht als „Werkzeuge" ansehen kann (z.B. Flüssigkeiten, Gase, narkotisierende Mittel).

      3. Nr. 1c: Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung

        Es muss die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung vorliegen. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn durch das vom Täter beherrschte Tatgeschehen eine Situation geschaffen wurde, in der die Möglichkeit des Erfolgs so naheliegt, dass dessen Eintritt nur noch vom Zufall abhängt.Achtung: Der Begriff der schweren Gesundheitsschädigung ist nicht identisch mit dem der schweren Körperverletzung gleichzusetzen.

      4. Nr. 2: Bandenraub

        Eine Bande ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen.

  2. Subjektiver Tatbestand

    Hier sind der Vorsatz und je nach Tatvariante besondere subjektive Merkmale zu prüfen.

    1. Vorsatz

    2. Nr. 1b: Verwendungsabsicht

      Es muss die Absicht hinzutreten, die Tatmittel zur Verhinderung oder Überwindung des Widerstandes einer anderen Person durch Gewaltanwendung oder Drohung damit einzusetzen. Die Absicht kann auch erst während der Tatausführung gefasst werden.

    3. Nr. 1c: Gefährdungsvorsatz

      Hier genügt bedingter Vorsatz.

  3. Rechtswidrigkeit

  4. Schuld

  5. § 250 Abs. 3 StGB: Minder schwerer Fall

Fundstellen

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