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Schema: Widerruf (§ 45 Abs. 2 S. 1 WaffG)

7. Mai 2026

Prüfungsschema

Aufbau und Erläuterungen

Wie kannst Du die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis prüfen (§ 45 Abs. 2 S. 1 WaffG)?

  1. Ermächtigungsgrundlage: § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG

    Ermächtigungsgrundlage ist § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG als lex specialis zu dem grundsätzlich auf im Waffenrecht anwendbaren allgemeinen § 49 VwVfG. § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG ist einschlägig, wenn nach Erteilung Umstände eintreten, die nach § 4 Abs. 1 WaffG zwingend zur Versagung geführt hätten.Die Frage ist also: „Dürfte die Erlaubnis heute noch ergehen?“ Abgrenzung zur Rücknahme nach § 45 Abs. 1 WaffG: Dort fragt man, ob die Erlaubnis damals schon nicht hätte ergehen dürfen. Beim Widerruf geht es um neu eingetretene Tatsachen nach der Erteilung.

  2. Formelle Rechtmäßigkeit

    Wie bei allen behördlichen Maßnahmen müssen die formellen Aspekte Zuständigkeit, Verfahren, Form erfüllt sein. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 48 WaffG i.V.m. den landesrechtlichen Durchführungsverordnungen, die örtliche Zuständigkeit aus § 49 WaffG, subsidiär § 3 Abs. 1 VwVfG. Hinsichtlich des Verfahrens und der Form musst Du die allgemeine Regelungen des VwVfG beachten (insbesondere § 28 Abs. 1 VwVfG, § 39 VwVfG). Zudem regelt § 4 Abs. 5, Abs. 6 WaffG besondere Ermittlungsbefugnisse der Behörde, die im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung zu beachten sind.

  3. Materielle Rechtmäßigkeit

    Die materielle Prüfung gliedert sich in Tatbestand (Eintritt einer Versagungslage nach Erteilung) und Rechtsfolge (gebundene Entscheidung).

    1. Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen

      Prüfungsschritte: (1) Erlaubnisart benennen (z.B. Waffenbesitzkarte, Waffenschein) (2) Nachträglich eingetretene Tatsachen als Anknüpfungspunkt für die nachfolgende Prüfung benennen (3) § 4 Abs. 1 WaffG als Prüfprogramm: Volljährigkeit (§ 2 Abs. 1), Zuverlässigkeit (§ 5), persönliche Eignung (§ 6), Sachkunde (§ 7), Bedürfnis (§ 8), ggf. Haftpflichtversicherung. (4) Ergebnis

      1. Anknüpfungspunkt: Nachträgliche Tatsachen

        Maßgeblich ist der Zeitpunkt der nachträglichen Änderung der Umstände. Nur, wenn erst nach Erteilung Tatsachen eintreten, die eine Versagungslage i.S.v. § 4 Abs. 1 WaffG begründen, ist § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG einschlägig.Beispiel: Der Erlaubnisinhaber wird nach Erteilung wegen eines Verbrechens verurteilt und gilt nun als unzuverlässig (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a WaffG). Diese nachträgliche Entwicklung rechtfertigt den Widerruf.

      2. Versagungslage

        Eine Versagungslage liegt vor, wenn mindestens eine der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 WaffG fehlt.Prüfe § 4 Abs. 1 WaffG systematisch und lege dar, welche Voraussetzung nachträglich weggefallen ist oder neu nicht mehr erfüllt wird.

    2. Rechtsfolge: Grundsätzlich gebundene Entscheidung

      Rechtsfolge ist eine gebundene Entscheidung: Die Erlaubnis „ist zu widerrufen“ (kein Ermessen). Eine Ausnahme kann die Behörde nur in den eng begrenzten Fällen des § 45 Abs. 3 WaffG machen.

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