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Schema: Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 StGB)
Prüfungsschema
Aufbau und Erläuterungen
Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 StGB)?
Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
Tatobjekt: Person unter 18 oder wehrlose Person
Schutzverhältnis des Abs. 1 Nr. 1 – 4
Tathandlung (Quälen, roh misshandeln, Gesundheitsschädigung durch Vernachlässigung der Sorgepflicht)
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
Besondere subjektive Merkmale der Tathandlung
Bei der rohen Misshandlung (Var. 2) ist hier die gefühllose Gesinnung zu prüfen. Eine gefühllose Gesinnung liegt vor, wenn der Täter bei der Misshandlung das - notwendig als Hemmung wirkende - Gefühl für das Leiden des Misshandelten verloren hat, das sich bei jedem menschlich und verständlich Denkenden eingestellt haben würde. Das ist weniger als Grausamkeit. Die Gefühllosigkeit muss keine dauerhafte Charaktereigenschaft sein, sondern nur während der Tathandlung vorliegen. Große Erregung spricht tendenziell gegen Gefühllosigkeit. Es kann aber auch beides miteinander einhergehen.Bei der Vernachlässigung der Fürsorgepflicht (Var. 3) ist hier die Böswilligkeit zu prüfen. Böswilligkeit liegt vor, wenn der Täter seine Pflichten aus einem besonders verwerflichen Beweggrund nicht erfüllt. Fehlender guter Wille ist noch kein böser Wille. „Neutrale“ Motive wie z.B. Gleichgültigkeit, Energielosigkeit, erzieherische Schwäche oder Überforderung genügen nicht. Verwerfliche Motive sind etwa Hass, Geiz, Eigennutz oder sadistische Neigungen.
Rechtswidrigkeit
Schuld
Fundstellen
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