Fehlende Valutierung des Darlehens: 11 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 11 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Fehlende Valutierung des Darlehens für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
§ 1179a Abs. 2 BGB: Besonderheit beim vorläufigen Eigentümerrecht nach § 1163 Abs. 1 S. 1 BGB
S möchte bei ihrer Bank (B) einen Kredit in Höhe von €50.000 aufnehmen. S bestellt zugunsten der B eine Briefhypothek. Die Vertragsverhandlungen dauern an. In der Zwischenzeit lässt sich S von W ein Gartenhaus bauen. Zur Absicherung der Werklohnforderung wird W eine Hypothek gewährt.
Nicht-akzessorische Realsicherheiten: Möglichkeiten gegen drohende Verwertung – Sicherungsübereignung
S nimmt bei der B-Bank einen Kredit auf. B verlangt eine Sicherheit für den künftigen Rückzahlungsanspruch. Als Sicherheit übereignet S der B eine Maschine. S bleibt weiterhin im Besitz der Maschine. Noch vor Auszahlung des Kredits verlangt B die Herausgabe der Maschinen nach § 985 BGB.
Nicht-akzessorische Realsicherheiten: Möglichkeiten gegen drohende Verwertung – Sicherungsgrundschuld, Vollstreckungsabwehrklage
S nimmt bei K einen Kredit auf. K verlangt eine Sicherheit für den künftigen Rückzahlungsanspruch. S bestellt eine Sicherungsgrundschuld an seinem Grundstück. Zur Auszahlung des Darlehens kommt es nicht mehr, da K insolvent wird. K will aus einer vollstreckbaren Urkunde gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO gegen S vorgehen.
Nicht-akzessorische Realsicherheiten: Möglichkeiten gegen drohende Verwertung – Sicherungsgrundschuld, Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung
S nimmt bei K einen Kredit auf. K verlangt eine Sicherheit für den künftigen Rückzahlungsanspruch. Es wird vereinbart, dass die Sicherheit nicht vor Entstehung des Anspruchs verwertet werden darf. S bestellt eine Sicherungsgrundschuld an seinem Grundstück. Bislang wurde das Darlehen nicht ausbezahlt. K möchte dennoch aus der Grundschuld gegen S vorgehen.
Nicht-akzessorische Realsicherheiten: Möglichkeiten des Sicherungsgebers 1
S nimmt bei der B-Bank einen Kredit auf. B verlangt eine Sicherheit für den künftigen Rückzahlungsanspruch. Als Sicherheit bestellt S eine Sicherungsgrundschuld an seinem Grundstück zugunsten der B-Bank. Bevor es zur Auszahlung kommt, ist B schon insolvent. Bs Insolvenzverwalter möchte in das Grundstück vollstrecken.
Hypothek: Löschungsanspruch, Vormerkungswirkung nach § 1179a Abs. 1 S. 3 BGB
S verfügt über eine Eigentümergrundschuld. W baut für S eine Garage. Zur Absicherung der Werklohnforderung bestellt S der W eine Hypothek. S veräußert sein Grundstück sodann an K. Zur Absicherung des Kaufpreises soll S die Grundschuld behalten.
Hypothek: Löschungsanspruch nach § 1179a Abs. 1 BGB
S einigt sich mit G über die Aufnahme eines Kredits und bestellt G eine Briefhypothek. G wird insolvent, ehe sie das Darlehen auszahlen kann. Zu einem späteren Zeitpunkt gewährt ein Freund (F) der S einen Kredit in Höhe von €50.000, den F auch auszahlt. Als Sicherheit bestellt S dem F eine Hypothek am Grundstück.
Pfandrecht: Bestellung für künftige Forderung (§ 1204 Abs. 2 BGB), Zeitpunkt der Entstehung der Forderung nicht relevant
S und G einigen sich über die Aufnahme des Darlehens in Höhe von €2.000. Zur Sicherung der zukünftigen Darlehensrückzahlungsforderung übergibt S an G ein wertvolles Batman-Gemälde als Faustpfand. Das Darlehen wurde bislang noch nicht ausbezahlt. G will dennoch schon das Gemälde verkaufen.
Hypothek: Bis zur Entstehung der gesicherten Forderung besteht Eigentümergrundschuld, §§ 1163, 1177 BGB
Gustav Grün will bei der B-Bank einen Kredit aufnehmen. Zur Absicherung des Rückzahlungsanspruches bestellt G eine Hypothek zugunsten der Bank. Die Eintragung erfolgt und die Bank erhält auch den Hypothekenbrief. Die Verhandlungen über den Kredit werden dann aber angesichts der Insolvenz der B nicht weiter geführt.
Bürgschaft für künftige Forderung; bis Auszahlung Schwebezustand
Speditionskauffrau S möchte bei der G-Bank einen Kredit für den Aufbau ihres eigenen Unternehmens aufnehmen. Als Sicherheit für die zukünftige Rückzahlungsforderung soll eine Bürgschaft des B dienen. B erklärt sich gegenüber der G-Bank bereit, für die zukünftige Verbindlichkeit der S einzustehen.
Bürgschaftsforderung entsteht erst bei Auszahlung des Darlehens
S nimmt bei G ein Darlehen auf um sich den Traum vom eigenen Mini Cooper zu verwirklichen. Zur Absicherung der Darlehensforderung verlangt G eine Absicherung in Form der Bürgschaft. Mutter M einigt sich formgerecht mit G für ihren Sohn S zu bürgen. Das Darlehen wurde bislang noch nicht ausgezahlt.
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