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Definition: „Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung“ (§ 677 BGB)
Definition
Wann handelt der Geschäftsführer „ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung“?
„Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung“ handelt der Geschäftsführer, wenn zwischen ihm und dem Geschäftsherrn weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Rechtsverhältnis besteht, welches ihn zur Übernahme der Geschäftsbesorgung berechtigt oder verpflichtet.
Fundstellen
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