Jurafuchs

4,5(6.362 mal geöffnet in Jurafuchs)

Definition: „Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung“ (§ 677 BGB)

7. Mai 2026
14 Kommentare

Definition

Wann handelt der Geschäftsführer „ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung“?

„Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung“ handelt der Geschäftsführer, wenn zwischen ihm und dem Geschäftsherrn weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Rechtsverhältnis besteht, welches ihn zur Übernahme der Geschäftsbesorgung berechtigt oder verpflichtet.

Es ist nicht allein darauf abzustellen, ob der Geschäftsführer durch ein Auftragsverhältnis (§ 662 BGB) gegenüber dem Geschäftsherrn zur Übernahme der Geschäftsbesorgung berechtigt oder verpflichtet ist. Vielmehr ist der Wortlaut des § 677 BGB weit zu verstehen, sodass es auf das Fehlen jeglicher rechtsgeschäftlichen Beziehung zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn im Hinblick auf die Geschäftsbesorgung ankommt.

Fundstellen

Wie funktioniert Jurafuchs?

Jurafuchs
Eine Besprechung von:Jurafuchs
FacebookTwitterLinkedInInstagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 20.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie — no questions asked!