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Definition: Geschäftsherr (§ 677 BGB)

7. Mai 2026
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Definition

Wer ist der Geschäftsherr i.S.d. § 677 BGB?

Geschäftsherr i.S.d. § 677 BGB ist derjenige, dessen Geschäft im konkreten Fall geführt wird.

Bei der Bestimmung der Person des Geschäftsherrn kann man objektive und subjektive Kriterien beachten. Liegt ein Irrtum vor, gehen jedoch objektive Kriterien vor.

Fundstellen

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