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Definition: Geschäftsherr (§ 677 BGB)
7. Mai 2026
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Definition
Wer ist der Geschäftsherr i.S.d. § 677 BGB?
Geschäftsherr i.S.d. § 677 BGB ist derjenige, dessen Geschäft im konkreten Fall geführt wird.
Fundstellen
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