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Definition: Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung (§ 677 BGB)

7. Mai 2026
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Definition

Was versteht man unter „ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung“ (§ 677 BGB)?

Der Geschäftsführer handelt ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung, wenn er nicht aufgrund eines Rechtsgeschäfts oder gesetzlichen Rechtsverhältnisses gegenüber dem Geschäftsherrn zur Übernahme der Geschäftsführung berechtigt oder verpflichtet ist.

Auch wenn es im BGB „Geschäftsführung ohne Auftrag“ heißt, so ist nicht allein das Fehlen eines Auftragsvertrages (§ 662 BGB) maßgeblich. Vielmehr ist die Norm weit zu verstehen, sodass es auf das Fehlen jeglicher rechtsgeschäftlichen Beziehung zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn im Hinblick auf die Geschäftsbesorgung ankommt.

Fundstellen

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