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Definition: Geschäft, objektiv fremd (§ 677 BGB)
7. Mai 2026
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Definition
Was versteht man unter einem „objektiv fremden“ Geschäft (§ 677 BGB)?
Ein Geschäft ist objektiv fremd, wenn das Handeln schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht zum Rechts- und Interessenkreis des Geschäftsführers gehört.
Bei objektiv fremden Geschäften wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet.
Fundstellen
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