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Rechtsschutzbedürfnis bei Prozessvergleich
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Ein von K und B geschlossener Prozessvergleich verpflichtet K zur Zahlung von €500. K erhebt Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung durch B mit dem Einwand, sie sei bei Vergleichsabschluss geschäfts- und prozessunfähig gewesen. Hilfsweise wendet sie ein, sie habe wirksam aufgerechnet.
Einordnung
Rechtsschutzbedürfnis bei Prozessvergleich
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Sachbefugnis: Kläger ist Vollstreckungsschuldner und Beklagter ist Vollstreckungsgläubiger
G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €1.000. Er lässt sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erteilen. Anschließend tritt er die Forderung an D ab. S weiß von der Abtretung nichts und zahlt an G, der noch im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ist. G und D kündigen gegenüber S an, vollstrecken zu wollen.
Rechtsschutzbedürfnis bei Kostenfestsetzungsbeschluss
K wurden die Kosten eines gegen B verlorenen Rechtsstreits auferlegt. B betreibt aus dem dazugehörigen Kostenfestsetzungsbeschluss die Zwangsvollstreckung trotz bereits erfolgter Zahlung durch K. Daher erhebt K Vollstreckungsabwehrklage.