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Strafzumessung - Nicht eindeutig geklärter Sachverhalt
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A wird zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Tatgericht berücksichtigt strafschärfend As „rechtsfeindliche Gesinnung“, da er die Zeugin Z zu einer Falschaussage angestiftet haben soll. Zur Begründung führt es aus, „man müsse befürchten, dass A Z zur Falschaussage verleitet hat.“
Einordnung
Strafzumessung - Nicht eindeutig geklärter Sachverhalt
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