Die Revisionsklausur im Assessorexamen: 215 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
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Die 6 beliebtesten Fälle zum Thema Die Revisionsklausur im Assessorexamen
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Darstellungsrüge - fehlerhafte Beweiswürdigung
A wird wegen einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 Abs. 1 StGB) angeklagt. Sie hatte zur Tatzeit eine BAK von 1,4 Promille. Richter R, der selbst gerne mal zu tief ins Glas schaut, hält eine Fahruntüchtigkeit bei 1,4 Promille ausweislich der Urteilsgründe für „lachhaft" und spricht A frei.
Mehrere Strafmilderungsgründe und Doppelverwertungsverbot
A wird wegen Beihilfe zur Untreue (§§ 266 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) verurteilt. Das Gericht sieht A nicht als Mittäter an, weil er keine Vermögensbetreuungspflicht hatte. Das Gericht nimmt eine doppelte Strafrahmenmilderung vor (§§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB).
Verwirkung der Verfahrensrüge - Widerspruchslösung
Ersttäter A wird anwaltlich vertreten verurteilt, weil er nachts betrunken Mofa über einen Feldweg gefahren war (§ 316 Abs. 1 StGB). A hatte während der Verhandlung geschwiegen, seine vorherige geständige Einlassung war aber durch Befragung des Vernehmungsbeamten P eingeführt worden. In der Revision rügt A erstmals, P hätte ihn nicht über sein Schweigerecht belehrt.
Protokollberichtigung und Rügeverkümmerung
A wird erstinstanzlich verurteilt. In der Revisionsbegründung rügt er, der Anklagesatz sei nicht verlesen worden (§ 243 Abs. 3 S. 1 StPO). Im Protokoll ist die Verlesung nicht beurkundet. Nach Eingang der Revisionsschrift fügen die Vorsitzende und der Urkundsbeamte die Anklageverlesung nachträglich ins Protokoll ein.
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Zäsurwirkung
A wird wegen zwei Taten verurteilt (Tat 4, 5). Tat 4 beging A vor einer Verurteilung zu einer Gesamtstrafe wegen drei anderen Taten (Tat 1-3). Das Gericht löst die alte Gesamtstrafe auf und bildet aus den Taten 1 bis 4 eine neue Gesamtstrafe, ohne dies bei der Strafe für Tat 5 zu erwähnen.

Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO (Einführungsfall)
Die neuesten Fälle zum Thema Die Revisionsklausur im Assessorexamen
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Letztes Wort bei Wiedereintritt in die Beweisaufnahme
Dem Angeklagten A wird das letzte Wort erteilt. Nach seinem Vortrag merkt das Gericht, dass es vergessen hat, As Bundeszentralregister-Auszug zu verlesen. Dies holt es nach. Dann zieht es sich zur Urteilsfindung zurück und verurteilt A.
Letztes Wort für den abwesenden Angeklagten
A wird verurteilt. Sie wurde nach einigen Zwischenrufen wegen „ungebührlichen Verhaltens” zulässigerweise aus der Verhandlung entfernt (§ 177 GVG) und man verhandelte bis zur Urteilsverkündung ohne ihn weiter (§ 231b StPO). Das letzte Wort wurde ihr nicht mehr gewährt.
Nichtgewährung des letzten Wortes, § 258 Abs. 2 StPO
A wird wegen Totschlags verurteilt. Nach der Beweisaufnahme erhalten laut Protokoll zunächst die Staatsanwältin, As Verteidigerin und danach auch A „zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort”. Unmittelbar danach zieht sich das Gericht zur Urteilsfindung zurück.
§ 265 Abs. 1 StPO - Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes (Grundfall)
A wird wegen Totschlags (§ 212 StGB) angeklagt. In der Beweisaufnahme ergibt sich für das Gericht, dass ein Mord vorliegt (§ 211 StGB). Hierfür wird A verurteilt. A ist überrascht, da das Gericht diese neue Rechtsauffassung im Prozess nicht geäußert hatte.

Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO (Einführungsfall)
Mündlichkeitsgrundsatz, § 261 StPO (Beweis eines Verstoßes in der Revision)
A und B werden vor dem Landgericht wegen Untreue (§ 266 StGB) verurteilt. Das Urteil stützt sich maßgeblich auf eine belastende E-Mail-Korrespondenz zwischen beiden, die laut Urteil in der Hauptverhandlung „verlesen wurde“, was A bestreitet. Das Protokoll schweigt hierzu.
Die Revisionsklausur im Assessorexamen: Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zu diesen Teilrechtsgebieten
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