Jurafuchs

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Statthafte Antragsart - Abgrenzung nach § 123 Abs. 5 VwGO

einfach
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7. Mai 2026
18 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

Jurafuchs

Gemüsehändlerin G betreibt einen Stand auf dem Wochenmarkt. Behörde B weist die Standplätze jeweils für ein Jahr zu. G erhält ein Schreiben, indem B zum einen die Standgebühr für das vergangene Jahr festsetzt und G zum anderen mitteilt, sie werde keine neue Standzuweisung für das nächste Jahr erhalten.

Einordnung

Statthafte Antragsart - Abgrenzung nach § 123 Abs. 5 VwGO

Wie funktioniert Jurafuchs?

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