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Statthafte Antragsart - Abgrenzung nach § 123 Abs. 5 VwGO
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Gemüsehändlerin G betreibt einen Stand auf dem Wochenmarkt. Behörde B weist die Standplätze jeweils für ein Jahr zu. G erhält ein Schreiben, indem B zum einen die Standgebühr für das vergangene Jahr festsetzt und G zum anderen mitteilt, sie werde keine neue Standzuweisung für das nächste Jahr erhalten.
Einordnung
Statthafte Antragsart - Abgrenzung nach § 123 Abs. 5 VwGO
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Antragsbefugnis im Zweipersonenverhältnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)
Behörde B ordnet an, dass Restaurantbetreiberin G ihr Restaurant schließen muss und erklärt die Maßnahme aufgrund des bestehenden gesundheitlichen Risikos für sofort vollziehbar.
Antragsbefugnis im Dreipersonenverhältnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)
Bauherrin B bekommt die Baugenehmigung für ihr Traumhaus. Ihr Rivale R, der in einer anderen Stadt wohnt, bekommt zufällig davon mit. Da er der B ihr Eigenheim nicht gönnt, möchte er gerichtlich gegen die Baugenehmigung vorgehen und verhindern, dass B ihr Haus baut.