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Einvernehmliches Zusammenwirken zwischen Vortäter und Hehler 1
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T hat O eine wertvolle Armbanduhr gestohlen. H, der von der Vortat und dem Beuteversteck Kenntnis hat, nimmt sie ohne Wissen des T an sich.
Einordnung
Einvernehmliches Zusammenwirken zwischen Vortäter und Hehler 1
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Absetzen und Absatzhilfe (Einführungsfall)
P hat zwei Gartenzwerge gestohlen. L verkauft im Auftrag des P einen der Zwerge weiter und erhält dafür eine Beteiligung am Verkaufserlös. Den zweiten Zwerg verkauft P an R. Den Kontakt zu R hat H für den Verkauf vermittelt, um P einen Gefallen zu tun.
Objektiver Tatbestand: Absatzerfolg
G besitzt Kunstwerke (Wert: ca. € 2 Mio.), die jemand anderes gestohlen hat. G bittet H, ihm beim Verkauf der Werke zu helfen. H soll dafür eine Provision von 20 % des Verkaufspreises erhalten. H weiß über alles Bescheid. Er bietet die Werke einigen Interessenten an. Ein Verkauf kommt aber nicht zustande.