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Fristbeginn – Kenntnis des Antragsberechtigten
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Am 14.06. entwendet B das Kfz der O. Er hinterlässt eine Notiz, nach der er nur eine „Spritztour“ machen wolle. O findet die Notiz noch am selben Tag. Wie zuvor geplant, gibt B das Kfz am 21.06. zurück. Nach reiflicher Überlegung stellt O am 15.09. Strafantrag gegen B.
Einordnung
Fristbeginn – Kenntnis des Antragsberechtigten
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