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§ 224 Abs. 1 Nr. 5 - Eine das Leben gefährdende Behandlung (Einführungsfall)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
K will bei L „Schulden eintreiben“. Er schubst L zu Boden. Dort tritt K ihm wiederholt und stark gegen den Kopf. L muss mit massiven Schädelverletzungen ins Krankenhaus. Er überlebt die Verletzungen nur knapp.
Einordnung
§ 224 Abs. 1 Nr. 5 - Eine das Leben gefährdende Behandlung (Einführungsfall)
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Schwerpunkt auf den subjektiven Tatbestand: Vorsatz
Der körperlich weit überlegene T schlägt O mit der Faust und voller Wucht gegen den Schädel, sodass dieser bewusstlos wird. Daraufhin zieht er O auf den Boden und beginnt, ihn mit weiteren Tritten und Schlägen zu misshandeln. T will dem O so eine Lektion erteilen, ihn aber nicht in Lebensgefahr bringen.

Körperverletzung „mittels“ einer das Leben gefährdenden Behandlung
Z und U streiten sich in unmittelbarer Nähe einer viel befahrenen Straße. In ihrer Wut auf U stößt Z diese auf die Straße. U erleidet dadurch einige Prellungen und bleibt verletzt auf Höhe des Mittelstreifens liegen. Herannahende Autos können ihr knapp ausweichen.