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Veräußerung des Eigentums durch berechtigten Kläger – Gutgläubigkeit des Rechtsnachfolgers

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7. Mai 2026
15 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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K hat B auf Herausgabe seines Mopeds verklagt (§ 985 BGB). Kurz darauf übereignet K das Moped seinem Gangkollegen G, der nichts von dem Prozess ahnt, und verlangt nun Leistung an G. B wendet ein, dass K nun zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei (§ 265 Abs. 3 ZPO).

Einordnung

Veräußerung des Eigentums durch berechtigten Kläger – Gutgläubigkeit des Rechtsnachfolgers

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