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Strafausschließungsgrund in § 257 III StGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Im Jahr 2017 hat B dem T geholfen, Es Auto zu stehlen. Im Februar 2024 kommt E dem T langsam auf die Schliche. Damit E das Auto nicht entdeckt, versteckt B es nun bei sich in der Scheune.
Einordnung
Strafausschließungsgrund in § 257 III StGB
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Nachtatdelikte: Strafvereitelung nach § 258 StGB – Vorliegen einer strafbaren Vortat
Wahrheitswidrig gibt T an, er habe als Unfallzeuge gesehen, wie B auf Os Auto aufgefahren sei. T tat dies, um die Verhängung einer Strafe gegen seinen Kumpel (O) zu verhindern. T ging davon aus, O würde nach dem StGB bestraft werden, wenn man ihm nachweisen könne, dass er beim Zurückstoßen auf das Auto des B aufgefahren sei.
Versuchsbeginn bei der Strafvereitelung
K sitzt im Gefängnis. Er will Z mittels Brief zu einer entlastenden Falschaussage bewegen. Anwalt A, der den Inhalt kennt, soll ihn Z bringen. A will den Brief unter den Scheibenwischer von Zs Auto klemmen. Versehentlich bringt er ihn stattdessen am Wagen von Staatsanwältin S an.