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Fortbestehende Sachbefugnis des Zedenten bis zur Titelumschreibung trotz Abtretung, aber fehlende Aktivlegitimation
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
B tritt seinen durch Urteil titulierten Anspruch gegen K an C ab. Noch bevor C eine Titelumschreibung erwirken kann, um gegen K zu vollstrecken, leitet B trotz der Abtretung und gegen Cs Willen die Zwangsvollstreckung ein. Daraufhin erhebt K Vollstreckungsabwehrklage gegen B und C.
Einordnung
Fortbestehende Sachbefugnis des Zedenten bis zur Titelumschreibung trotz Abtretung, aber fehlende Aktivlegitimation
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Materiell-rechtliche Einwendungen / Erfüllung
S kauft von G ein Grundstück. S unterwirft sich hinsichtlich der Kaufpreiszahlung der sofortigen Zwangsvollstreckung. G will vollstrecken. S erhebt Vollstreckungsabwehrklage und legt Kontoauszüge vor, die die Überweisung des Geldes belegen sollen. G bestreitet den Zahlungseingang mit Nichtwissen.
Grundsätzlich fehlende Sachbefugnis des Zedenten ab Titelumschreibung, außer: Vollstreckungsstandschaft
B tritt ihren durch Urteil titulierten Anspruch gegen K an C ab. Obwohl C bereits eine Titelumschreibung erwirkt hat, erteilt er B eine Vollstreckungs- und Einziehungsermächtigung. K erhebt Vollstreckungsabwehrklage gegen B und C.