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Hilfeleistung durch untaugliche Handlung zur Sicherung der Beute
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheWie funktioniert Jurafuchs?
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Ersatzvorteile als tauglicher Vorteil i.S.d. § 257 StGB
T hat durch Betrug erlangtes Geld von seinem Frankfurter Konto auf sein Konto in Luxemburg überwiesen und dort in Aktien anlegen lassen. Als er einen Zugriff vermutet, verkauft er die Aktien wieder. Im Auftrag des T hebt H das Geld in Luxemburg ab und übergibt es T in dessen Feriendomizil in Monaco.
Vorteilssicherungsabsicht beim Taxifahrer
A und B stehlen wertvolle Gemälde und bringen sie in As Wohnung. Zwei Tage später droht As Wohnung eine polizeiliche Durchsuchung. Taxifahrer T holt A und B ab. A und B bringen so ihre Beute in der Wohnung des B in Sicherheit. T, der von der Diebstahlsbeute weiß, erhält für die Fahrt den üblichen Taxifahrlohn.