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Untaugliche Handlung als Hilfeleistung 2
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
D hat teure Ohrringe gestohlen. Um D die Beute zu sichern, sagt sein Kumpel K gegenüber der Polizei, er habe gesehen, wie A die Ohrringe gestohlen habe. In diesem Zeitpunkt hatte D die Ohrringe aus schlechtem Gewissen schon wieder in den Briefkasten des Eigentümers geworfen.
Einordnung
Untaugliche Handlung als Hilfeleistung 2
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Ersatzvorteile
T hat durch Betrug erlangtes Geld von seinem Frankfurter Konto auf sein Konto in Luxemburg überwiesen und dort in Aktien anlegen lassen. Als er einen Zugriff vermutet, verkauft er die Aktien wieder. Im Auftrag des T hebt H das Geld in Luxemburg ab und übergibt es T in dessen Feriendomizil in Monaco.
Vorteilssicherungsabsicht
Taxifahrer T holt die Diebe A und B vom Tatort ab. A und B bringen so ihre Beute in Sicherheit. T, der von dem Diebstahl weiß, erhält für die Fahrt den üblichen Taxifahrlohn.