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Ausführung der Bundesgesetze – Grundsätzlich Ländersache (Art. 83, 84 GG)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A möchte sich endlich den Traum vom eigenen Haus erfüllen und beantragt bei der zuständigen Landesbehörde eine Baugenehmigung nach der Landesbauordnung. Nach sorgfältiger Prüfung des Antrags lehnt die Behörde B die Baugenehmigung ab, da das geplante Vorhaben gegen § 34 Abs. 1 BauGB verstoße. A meint, „das ginge so nicht“.
Einordnung
Ausführung der Bundesgesetze – Grundsätzlich Ländersache (Art. 83, 84 GG)
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