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Protokollberichtigung und Rügeverkümmerung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A wird erstinstanzlich verurteilt. In der Revisionsbegründung rügt er, der Anklagesatz sei nicht verlesen worden (§ 243 Abs. 3 S. 1 StPO). Im Protokoll ist die Verlesung nicht beurkundet. Nach Eingang der Revisionsschrift fügen die Vorsitzende und der Urkundsbeamte die Anklageverlesung nachträglich ins Protokoll ein.
Einordnung
Protokollberichtigung und Rügeverkümmerung
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