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Gegenstand des Tauschvertrags (§ 480 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

§ 480 BGB regelt die Anwendbarkeit der kaufrechtlichen Vorschriften für den Tauschvertrag. Der Anwendungsbereich des § 480 BGB ist zwar gering, trotzdem solltest Du die Vorschrift einmal gesehen haben. Welche Aussage trifft zu?
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