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Zweckmäßigkeit - Feststellungsklage I
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Mandant M trägt der Anwältin A schlüssig vor, dass ihm gegen B Ansprüche aus einem Verkehrsunfall wegen materieller und immaterieller Schäden zustehen. Die Schadensentwicklung ist noch nicht abgeschlossen, sodass ein weiterer Schadenseintritt in der Zukunft möglich ist.
Einordnung
Zweckmäßigkeit - Feststellungsklage I
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Zweckmäßigkeit - Feststellungsklage II
Anwältin A hat für Kläger K negative Feststellungsklage gegen B erhoben, weil sich dieser eines Zahlungsanspruchs iHv. €5.000 gegen K berühmt, obwohl ihm ein solcher nicht zusteht. In der mündlichen Verhandlung stellt B einen Widerklageantrag auf Zahlung iHv. €5.000.

Zweckmäßigkeit - Feststellungsklage III
Mandant M erscheint bei Anwältin A und trägt schlüssig vor, dass sein neidischer Nachbar N vorsätzlich Ms neuen Sportwagen beschädigt hat. Die Reparatur kostet €4.000, die N nicht zahlen will.